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Formulare | Satzung | Beitragsordnung

Formulare & Downloads des Netzklopper e. V.

Satzung des Netzklopper e.V.
beschlossene Beitragsordnung
Aufnahmeantrag in den Verein
Diese Formulare sind offizielle Dokumente des Netzklopper e.V., sie stehen den Mitgliedern, und werdenden Mitgliedern, zur Nutzung und Information frei.

Vereinssatzung des Vereins Netzklopper e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen "Berliner Netzklopper e .V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Vereinsämter

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung von Sport.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Volleyball verwirklicht. Dazu wird regelmäßig Training durchgeführt und die Teilnahme an Wettkämpfen angestrebt.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2.5 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er respektiert jede Religion und Weltanschauung.



§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.

3.1 Ordentliche Mitglieder sind die Angehörigen des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder fördernde noch Ehrenmitglieder sind. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
3.2 Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die nicht aktiv am Sport teilnehmen. In der Regel unterstützen sie den Verein vor allem durch Zahlung eines selbstgewählten Mitgliedsbeitrages. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, besitzen aber kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
3.3 Jugendmitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie besitzen kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
3.4 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Aufnahmegesuch voraus, in dem gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt wird.
4.2 Das Aufnahmegesuch ist eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen bedarf es der Mitunterzeichnung eines gesetzlichen Vertreters.
4.3 Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
4.4 Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuches ist die Beschwerde an den Vorstand zulässig.
4.5 Der Verein ist berechtigt, Aufnahmegebühren zu erheben. Diese werden einheitlich festgesetzt und richten sich nach der Beitragsordnung (§11).



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2 Der Austritt ist nur zum Ende jedes Quartals zulässig. Er muss bis zu einem Monat vorher, schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden. Die Austrittserklärung Minderjähriger ist von ihren gesetzlichen Vertretern mitzuunterzeichnen.
5.3 Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen einen früheren Austrittszeitpunkt zuzulassen.



§ 6 Ausschlussgründe

6.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die organisatorischen und sportlichen Interessen des Vereins verstößt,
b) das Ansehen des Vereins gefährdet oder ihm schadet
c) den Grundsätzen des sportlichen Anstandes oder der Kameradschaft der Mitglieder untereinander zuwidergehandelt oder
d) trotz wiederholter Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat.
6.2 Der Vorstand ist berechtigt, die in Absatz 1 aufgeführten Ausschlussgründe näher zu bestimmen.



§ 7 Ausschlussverfahren

7.1 Das Ausschlussverfahren kann von jedem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten
7.2 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
7.3 Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und unverzüglich zu übersenden.
7.4 Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzulegen.
7.5 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Für das Verfahren finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.
7.6 Der Ausschluss wird wirksam, wenn
a) kein Einspruch eingelegt wird, mit dem Ablauf der Einspruchsfrist
b) andernfalls am Tage der Entscheidung des Vorstandes.
7.7 Die Rückforderung von gezahlten Beiträgen für das laufende Kalenderjahr ist ausgeschlossen



§ 8 Rechte der Mitglieder

8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
8.2 Die Regelung der Rechte passiver Mitglieder bleibt dem Vorstand vorbehalten.
8.3 Volljährige Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, Mitglieder unter 18 Jahre sind nicht stimmberechtigt.



§ 9 Pflichten der Mitglieder

9.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren sowie die Anlagen, Einrichtungen und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.
9.2 Jeder Wettkampfteilnehmer hat passend zur Wettkampfkleidung das vom Vorstand genehmigte Emblem zu tragen.
9.3 Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
9.4 Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
9.5 Aufnahmegebühren und Beiträge sind bei Fälligkeit unverzüglich zu entrichten.
9.6 Verstöße gegen diese Pflichten können durch Ausschluss (§ 6) oder durch Vereinsstrafen geahndet werden.



§ 10 Vereinsstrafen

10.1 Vereinsstrafen sind:
a) schriftlicher Verweis durch den Vorstand,
b) zeitlicher Entzug der Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr durch den Vorstand.
10.2 Das betroffene Mitglied ist vorher zu den Beschuldigungen zu hören.
10.3 Gegen den Ausspruch einer Vereinsstrafe durch den Vorstand ist der Einspruch statthaft.
10.4 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 7 sinngemäß.



§ 11 Beiträge

11.1 Der Beitrag ist halbjährig im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr, die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr werden in der Beitragsordnung festgesetzt.
11.2 Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen zu gewähren.



§ 12 Haftung

12.1 Vermögensrechtliche Ansprüche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft stehen, können von einem Mitglied gegenüber dem Verein binnen eines Jahres seit ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Die Geltendmachung bedarf der schriftlichen Anzeige an die Geschäftsstelle des Vereins.
12.2 Nach dem Ausscheiden kann ein Mitglied keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen. Die Haftung eines Mitgliedes für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleibt bestehen. Vereinseigentum, das sich in den Händen eines ausgeschiedenen Mitgliedes befindet, ist unverzüglich und ohne Aufforderung zurückzugeben.
12.3 Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz.
12.4 Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.



§ 13 Organe des Vereins

13.1 Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand, welcher sich zusammensetzt aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister
2) die ordentliche Mitgliederversammlung.
13.2 Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Ernennung eines Nachfolgers aus der Reihe der Vereinsmitglieder. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Ernennung zu bestätigen.
13.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen, müssen aber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller erwachsenen Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
13.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand unterzeichnet werden.
13.5 Mitgliederversammlungen sind nur dann gültig wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder und zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
13.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.



§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.



§ 15 Geltung der Satzung

15.1 Diese Satzung wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Geltung der Satzung im übrigen.




Beitragsordnung des Vereins Netzklopper e. V.
In der vorliegenden Form gültig seit dem 1.1.2005

1. Vereinsmitglieder verpflichten sich einen Halbjahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist für das Halbjahr im voraus zu entrichten. Nur Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Die Beiträge werden wie folgt erhoben:
ordentliche Mitglieder 20 €
Jugendmitglieder 15 €
fördernde Mitglieder 10 €


3. Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro nach Einreichung des Aufnahmeantrages fällig.

4. Diese Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung per Beschluss verändert werden.



1. Gruppe - ordentliche Mitglieder [ Halbjahr im vorraus 20,- ]

2. Gruppe - fördernde Mitglieder [ Halbjahr im vorraus 10,- ]

3. Gruppe - jugendliche Mitglieder [ Halbjahr im vorraus 15,- ]

4. Gruppe - Ehrenmitglieder [ von Beiträgen befreit ]

Aunahmegebühr Wird in Höhe von 10 Euro nach Einreichung des Aufnahmeantrages fällig.

Mitgliedspflichten & Rechte [ in der Satzung unter § 8 & § 9 nachzulesen ]

Mahnungwesen Veränderungen seitens des Mitgliedes, welche Einfluss auf die Beitragsentrichtung haben, sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichten, werden gemahnt. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten sowie erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen und ein gerichtlicher Mahnbescheid eingeleitet werden.
Sämtliche Kosten, die sich aus dem Zahlungsverzug des Mitgliedes ergeben, wie beispielweise Portogebühren und Bankgebühren hat das Mitglied zu tragen.

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